§ 1000 ist neben § 273 II, nötig weil der VerwendgsErsAnspr vor Herausg der Sache erst bei Gen der Verwendg iSv § 273 II fäll wird. Das ZbR erlischt mir freiw od gerichtl erzwungener Herausg u ensteht bei Wiedeerlangg des Bes.
Literaturangabe
Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch 66. Auflage München 2007
3 Kommentare:
Man sollte Gesetzestexte entweder mit ABR-Tags oder direkt mit Paragrafenlinks versehen können...
Das ist kein Gesetzestext, das ist die ERLÄUTERUNG zu einem Gesetzestext.
Und eine sehr bekannte !
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