Freitag, März 07, 2008

Stillung der Neugierde

Ihr wolltet ja wissen, was ich während meiner Blog-Pause so trieb (by the way: Es ist süß, dass 10 Tage bereits eine gewisse Hysterie auslösen.).

Tja, klein AnKa erarbeitete neben Praktikum und Wahlkampf noch Anträge für die Bezirkskonferenz der Jusos Unterfranken geschrieben. Voilá, für den interessierten Leser, die Anträge, die fast völlig auf AnKas Mist gewachsen sind (Angeberei: Von 12 Anträgen für die BeKo habe ich an 6 aktiv mitgearbeitet und die Idee und Vorarbeit von folgenden 3 stammt allein von mir):

Widerspruchsregelung für die Organspende
Wir fordern die Einführung einer Regelung, wonach Organe eines Verstorbenen
zur Transplantation entnommen werden dürfen, sofern der der Verstorbene einer
Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Begründung:
Rund zwei Drittel der Deutschen wären im Falle ihres Todes bereit zu einer Organspende1,
allerdings halten nur etwa ein Fünftel dieser Menschen ihre Entscheidung schriftlich fest
oder teilen sie den nahe stehenden Menschen mit.2 Leider führt dies dazu, dass aus der
Bereitschaft zur Organspende nicht unmittelbar folgt, dass die Organentnahme zulässig ist.
Denn ohne Dokumentation der Bereitschaft muss die Entscheidung über die
Organentnahme von den Angehörigen getroffen werden. Und diese werden ohne genaues
Wissen über den Standpunkt des Verstorbenen wohl eher keine Zustimmung geben.
Häufig werden Ausweise aus Gründen der Bequemlichkeit nicht ausgefüllt oder das
Ausfüllen wird immer weiter verschoben, weil man sich mit der Thematik Tod nicht
auseinandersetzen will.
Ein Indiz für den Einfluss rechtlicher Zulassungsregeln ist der Umstand, dass es in den
Ländern, in denen eine postmortale Organentnahme bereits zulässig ist, wenn der
Verstorbene beziehungsweise seine Angehörigen ihr nicht widersprochen haben
(Widerspruchsregelung), im Durchschnitt mehr Organspenden gibt als in Ländern, in denen
– wie in Deutschland – die Zustimmungsregelung gilt. So werden zum Beispiel in Belgien
und Österreich deutlich über 20 postmortale Organspenden pro eine Million Einwohner
erreicht, in Spanien sogar über 30,während die Spenderate in Deutschland bei etwa 15
stagniert.
Durch eine Widerspruchregelung wären auch nicht die Menschenwürde getroffen, denn Eine
Organentnahme wäre zwar ohne den Willen des Verstorbenen möglich, keinesfalls jedoch
gegen diese. Ebenso wenig würde eine solche Regelung der Glaubensfreiheit widersprechen,
denn jeder, der sich durch eine postmortale Organentnahme in seinen Überzeugungen
verletzt fühlt, kann ohne Gründe der Entnahme widersprechen.

Tierschutzgesetz zielgerichtet weiterentwickeln
Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 bekennen sich CDU, CSU und SPD zu einer
aktiven Tierschutzpolitik. Sieht man von den Grundsatzbestimmungen des
Tierschutzgesetzes und einer Hundehaltungsverordnung ab, ist der Umgang mit Heimtieren
in Deutschland so gut wie nicht geregelt. Dadurch werden Unmengen von Tieren als
Spielzeug missbraucht, als Statusobjekt gekauft und anschließend vernachlässigt oder sogar
nach verlorenem Interesse ausgesetzt oder getötet. Aus Geldgier werden Tiere unter Qualen
vermehrt und nachdem sie unverkauft dem niedlichen Kleintierschema entwachsen sind,
entsorgt.
Es ist erforderlich, die Anforderungen an Zucht, Ausbildung, Haltung und Handel bei
Heimtieren in einem Heimtiergesetz oder Verordnungen umfassend zu bestimmen.
Jeder, der ein Haustier halten möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er eine
Verantwortung für ein Lebewesen übernimmt, das ganz und gar von ihm abhängig ist und
auf dessen Eigenheiten und Bedürfnisse einzugehen ist. Ein detailliertes Tierschutzgesetz
würde dies unterstützen und einige Verbraucher von einem unüberlegten Kauf abhalten.
Anderen Tieren würde durch Verordnungen über artgerechte Haltungen, Schmerzen,
Krankheiten und Qualen erspart.

Patientenautonomie am Lebensende stärken
Die durchschnittliche Lebenserwartung nimmt kontinuierlich zu. Die medizinischen
Möglichkeiten entwickeln sich rasant. Immer mehr Krankheiten können geheilt oder
gelindert werden.
Gleichzeitig nimmt die Zahl derer, die ihre letzten Monate und Jahre als unwürdig
empfinden zu.
Diese Entwicklung ist maßgeblich für die in regelmäßigen Abstände wieder auftauchenden
Debatten um die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe.
Diese Debatte wird hauptsächlich von Kirchen und konservativen Parteien geprägt. Doch
auch die SPD darf sich dieser Frage nicht entziehen.
Es steht der Politik nicht zu, diese Frage zu beantworten. Die Frage nach der Ausgestaltung
des Sterbeprozesses ist eine in höchstem Grade persönliche Entscheidung. Sie ist eine
Entscheidung, bei der es kein richtig und kein falsch, kein gut und kein böse gibt.
Es steht der Politik deshalb auch nicht zu, aktive Sterbehilfe grundsätzlich zu kriminalisieren.
Sie muss vielmehr jedem die Möglichkeit eröffnen seine eigene Entscheidung zu treffen.
Die Jusos treten deshalb für die Möglichkeit eines selbstbestimmte Sterbeprozesses ein.
Da eine solche Regelung per Definition zum Missbrauch einlädt, haben Länder wie z.B. die
Niederlande umfassende Vorraussetzungen gesetzlich fixiert.
Zu diesen gehören, dass der Arzt
● zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient freiwillig und nach reiflicher
Überlegung um Sterbehilfe gebeten hat,
● zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein
Leiden unerträglich ist
● den Patienten über seinen Zustand und dessen Aussichten informiert hat
● mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass in dem Statium, in dem sich
der Patient befindet, keine angemessene Alternative gibt
● mindestens ein anderen unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der den Patienten
gesehen und sein schriftliches Urteil über die zu vor genannten Kriterien gegeben hat
● die Lebensbeendigung sorgfältig und human ausführt.
Bei Patienten, die nicht mehr in der Lage sind ihren Willen zu äußern wird grundsätzlich alles
medizinisch mögliche veranlasst. Dies kann nur durch eine ausdrückliche, schriftliche,
eindeutige und nach reiflicher Überlegung und Beratung formulierte Willenserklärung
umgangen werden (Patientenverfügung).
Desweiteren darf kein Arzt gegen sein Gewissen zur Durchführung oder Beihilfe der aktiven
Sterbehilfe verpflichtet werden.


Ihr wolltet es ja wissen....

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